Tierhalterhaftung

Tierhalterhaftung


Wir bieten umfassende Beratung

in allen Haftungsfragen.

Auch durch das liebste Tier kann es zu Schäden kommen - sowohl an Personen, Gegenständen als auch an anderen Tieren.


Wir unterstützen Sie bei der Wahrung Ihrer Interessen und Rechte.

Unser Beratungsangebot insbesondere bei Fragen zu

  • Wohn- und Mietrecht

    Grundsätzlich nicht verbieten können Vermieter die Haltung von Kleintieren in der Wohnung. Die Art und auch der Umfang entscheiden: Mieter dürfen Kleintiere wie Vögel, Fische oder Hamster ohne Genehmigung des Vermieters in ihrer Wohnung halten. Für exotische und gefährliche Tiere brauchen Mieter allerdings eine Erlaubnis. Weitergehende Befugnisse zur Regelung der Nutzung besitzt die Wohnungseigentümergemeinschaft. Wir beraten Sie gerne bei Fragen rund um die Tierhaltung in Miet- und Eigentumswohnungen.

  • Pflichtversicherung

    Das Thema Pflicht zur Tierhalterhaftpflicht wird auf Länderebene entschieden. So besteht in einigen Bundesländern bereits eine grundsätzliche Pflicht, wenn der Hund eine Körpergröße von mindestens 40 cm bzw. ein Gewicht von 20 Kilogramm überschritten hat. Fragen zum Thema Pflicht-Versicherung in Ihrem Fall beantworten wir Ihnen gerne.

  • Nachbarschaftsrecht

    Die Haltung von Tieren macht nicht immer allen Freude. Gerade in dicht besiedelten Regionen können Heimtiere der Grund für Streit zwischen Nachbarn sein. Sei es das Betreten fremder Grundstücke durch Katzen, die Lärmbelästigung durch Tierhaltung, Katzenkratzer am Autolack o. Ä. Wir unterstützen Sie bei der Wahrung Ihrer Interessen und Rechte.

  • Haftung des Hundehalters

    Wer ein Tier hält, unterliegt der sogenannten Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB . Hierbei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, bei welcher der Tierhalter ohne sein Verschulden haftet. Halter ist, wer das Tier besitzt und ein eigenes Interesse an der Verwendung des Tieres oder zumindest an seiner Gesellschaft hat. Dabei ist die Haltereigenschaft unabhängig vom Eigentum an dem Tier. Die Sachherrschaft hat derjenige, der die tatsächliche Gewalt über ein Tier ausübt. Bei rechtlichen Fragen rund um die Haftung des Hundehalters stehen wir Ihnen beratend zur Seite

  • Öffentliche Vorschriften

    Bei Fragen rund um den sog. "Listenhund", einer Anordnung zum Maulkorbzwangs oder Anordnung zur Wesensprüfung sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner.

  • Haftung des Tieraufsehers

    Hundehalter sehen sich immer wieder mit dem Problem konfrontiert, dass sie Ihren Liebling nicht selbst beaufsichtigen können. So gibt es viele Situationen, etwa während eines ganzen Urlaubs oder aber für ein paar Stunden, in denen der Tierhalter angewiesen ist, seinen Hund in die Obhut einer anderen Person zu geben. Vielfach übernehmen Freunde, Verwandte oder Nachbarn die Aufsicht über den fremden Hund als Freundschaftsdienst. Daneben kann der Hund auch bei professionellen Tierhütern untergebracht werden.


    Private Aufsichtspersonen, aber auch professionelle Tierhüter sind sich jedoch sehr oft der Tatsache nicht bewusst, dass sie beim Hüten fremder Hunde unter Umständen ein großes Risiko eingehen. Verursacht der Hund einen Schaden, so hat der Geschädigte nicht nur einen Schadensersatzanspruch gegen den Halter des Hundes, sondern möglicherweise auch gegen den Tierhüter.

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